§ 13. (1) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 finden sinngemäß Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Unterpacht und Räumung des Pachtgegenstandes, wenn der Klageanspruch darauf gegründet ist, dass der Unterpächter nach erfolgter Ein Seite 1049mahnung mit der Bezahlung des Pachtzinses dergestalt säumig war, dass er mit Ablauf des Termins den rückständigen Pachtzins nicht vollständig entrichtet hat (§ 1118 ABGB).
(Anm: Abs 2 aufgehoben durch BGBl 1983/135)