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§ 13 KIGG (Illedits/Illedits)

Illedits/Illedits4. AuflApril 2022

§ 13. (1) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 finden sinngemäß Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Unterpacht und Räumung des Pachtgegenstandes, wenn der Klageanspruch darauf gegründet ist, dass der Unterpächter nach erfolgter Ein

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mahnung mit der Bezahlung des Pachtzinses dergestalt säumig war, dass er mit Ablauf des Termins den rückständigen Pachtzins nicht vollständig entrichtet hat (§ 1118 ABGB).

(Anm: Abs 2 aufgehoben durch BGBl 1983/135)

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