§ 7. (1) Generalpachtverträge können nur gerichtlich gekündigt werden. Der Verpächter hat in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen; andere Kündigungsgründe kann er im Verfahren über diese Kündigung nicht mehr geltend machen. Werden gegen diese Kündigung Einwendungen erhoben, hat der Verpächter nachzuweisen, dass der von ihm geltend gemachte Kündigungsgrund gegeben ist.