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§ 15 BTVG (Friedl)

Friedl4. AuflApril 2022

§ 15. Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach § 14 und aus anderen Rechtsgründen richten sich auch dann gegen den Bauträger, wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen an Dritte geleistet hat.

Rückforderungsansprüche nach BTVG

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