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§ 18 HeizKG (Horvath)

Horvath4. AuflApril 2022

§ 18. Jedem Abnehmer ist eine Information zu übersenden, die in übersichtlicher Form mindestens zu enthalten hat:

den Beginn und das Ende der Abrechnungsperiode,die geltenden tatsächlichen Preise der Energieträger bis zum Stichtag des Zeitpunktes der Ablesung, bei Energieträgern mit Bevorratung die tatsächlich gezahlten Preise,

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