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§ 6 HeizKG (Horvath)

Horvath4. AuflApril 2022

§ 6. (1) Soweit sonst keine Verpflichtung zur Ausstattung des Gebäudes mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile besteht, kann jeder Abnehmer auch nachträglich eine solche Ausstattung verlangen, wenn

jeder Abnehmer den Energieverbrauch im Sinn des § 5 Abs. 1 beeinflussen kann und

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