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§ 58e WEG (Illedits)

Illedits4. AuflApril 2022

§ 58e. Die §§ 24 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft; § 52 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden.

Fassung BGBl I 2018/58

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