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§ 52 WEG (Kulhanek)

Kulhanek4. AuflApril 2022

11. Abschnitt
Verfahrens- und gebührenrechtliche Bestimmungen

 

§ 52. (1) Über die Anträge in den folgenden Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen:

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