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§ 45 WEG (Gartner)

Gartner4. AuflApril 2022

10. Abschnitt
Vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers

 

§ 45. (1) Der Alleineigentümer einer Liegenschaft kann vorläufiges Wohnungseigentum auf Grundlage einer schriftlichen Errichtungserklärung (Wohnungseigentumsstatut) begründen. Das Wohnungseigentumsstatut tritt dabei an die Stelle des Wohnungseigentumsvertrags.

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