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§ 13 WEG (Mondel)

Mondel4. AuflApril 2022

4. Abschnitt
Eigentümerpartnerschaft

 

§ 13. (1) Für die Eigentümerpartnerschaft gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen werden, die Bestimmungen des 16. Hauptstücks des Zweiten Teils des ABGB.

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