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§ 32 WGG (Holoubek/Hanslik-Schneider)

Holoubek/Hanslik-Schneider4. AuflApril 2022

§ 32. Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat.

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Nach § 32 WGG ist für die nach dem WGG durchzuführenden Verfahren die LReg jenes Bundeslandes örtlich zuständig, in dem die GBV ihren Sitz hat (bei einer Sitzverlegung gem § 10b Abs 1 WGG auch die für den geplanten neuen Sitz zuständige LReg). Als nähere Ausführung iSv Art 15 Abs 7 B-VG gilt dies daher auch für den Fall, dass die Rechtswirkungen der Vollzugshandlungen der LReg über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen. Es bedarf daher keines einvernehmlichen Vorgehens der beteiligten Länder (Korinek ua, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz [5. Lfg 1986] § 32 WGG Anm 1).

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