vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15b WGG (Rudnigger)

Rudnigger4. AuflApril 2022

§ 15b. (1) Eine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen, wenn

die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist,die Baulichkeit vor mehr als fünf Jahren erstmals bezogen worden ist,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte