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§ 11 WGG (Holoubek/Hanslik-Schneider)

Holoubek/Hanslik-Schneider4. AuflApril 2022

§ 11. (1) Bei Auflösung einer Bauvereinigung ist das nach Rückzahlung der Anteile an die Mitglieder (Gesellschafter, Genossenschafter) verbleibende Restvermögen für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.

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