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§ 37 MRG (Kulhanek)

Kulhanek4. AuflApril 2022

§ 37. (1) Über die Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus gelegen ist:

Anerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs. 3);Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten (§§ 3, 4 und 6);

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