vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 29 MRG (Wieger)

Wieger4. AuflApril 2022

§ 29. (1) Der Mietvertrag wird aufgelöst

durch Aufkündigung,durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine Pflicht zur Wiederherstellung (§ 7) nicht besteht,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte