(Auszug der Bestimmungen, auf die im PSG verwiesen wird)
Wesen des Konzerns und des Konzernunternehmens
§ 15. (1) Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.