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Sparkassengesetz (Arnold)

Arnold4. AuflFebruar 2022

(Auszug der Bestimmungen über die Umwandlung in eine Privatstiftung und Verschmelzung von Sparkassen-Privatstiftungen)

Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung

§ 27a. (1) Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, können durch Beschluß des Vorstandes der Sparkasse nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 in der jeweils geltenden Fassung, umgewandelt werden (formwechselnde Umwandlung). Für solche Privatstiftungen gelten § 21, die §§ 27a bis 27c und § 41 weiter.

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