§ 67. (1) Privatstiftungen gemäß § 66 können unter Ausschluss der Abwicklung durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden.
(2) Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzuschließen.
(3) Die Verschmelzung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats jeder Privatstiftung. Das Zustandekommen des Beschlusses setzt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Aufsichtsratsmitglieder und das Erreichen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen voraus.