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§ 32 PSG (Arnold)

Arnold4. AuflFebruar 2022

§ 32. Für die Privatstiftung gilt § 14 UGB mit der Maßgabe, daß auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der Privatstiftung und der Stiftungsvorstand anzugeben sind.

Stammfassung (BGBl 1993/694) unter Berücksichtigung der Änderungen durch Art XXX HaRÄG, BGBl I 2005/120

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