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§ 21 PSG (Arnold)

Arnold4. AuflFebruar 2022

§ 21. (1) Der Stiftungsprüfer hat den Jahresabschluß einschließlich der Buchführung und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten ab Vorlage zu prüfen. Hinsichtlich Gegenstand und Umfang der Prüfung gilt § 269 Abs. 1 UGB, hinsichtlich des Auskunftsrechts § 272 UGB sinngemäß.

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