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§ 2 PSG (Arnold)

Arnold4. AuflFebruar 2022

§ 2. Der Name einer Privatstiftung hat sich von allen im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muß das Wort „Privatstiftung“ ohne Abkürzung enthalten.

Stammfassung (BGBl 1993/694)

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