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zu § 24f - Aufzeichnungspflicht

Stögerer/Tropper3. LfgJuni 2019

Aufzeichnungspflicht

 

Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen.

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