Die Bestimmungen der §§ 12 bis 17 finden auf die Beförderung von Postsendungen keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. Der § 18 GütbefG stellt im Hinblick auf die Beförderungen von Postsendungen nun dahingehend ab, dass diese von der Mitführverpflichtung eines Begleitpapiers gem. § 17 GütbefG ausgenommen sind. Diese Ausnahme gilt für sämtliche Postsendungen, auch wenn diese von privaten Anbietern durchgeführt werden.
