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zu § 18

Stögerer/Tropper3. LfgJuni 2019

Die Bestimmungen der §§ 12 bis 17 finden auf die Beförderung von Postsendungen keine Anwendung.

Anmerkungen:

1. Der § 18 GütbefG stellt im Hinblick auf die Beförderungen von Postsendungen nun dahingehend ab, dass diese von der Mitführverpflichtung eines Begleitpapiers gem. § 17 GütbefG ausgenommen sind. Diese Ausnahme gilt für sämtliche Postsendungen, auch wenn diese von privaten Anbietern durchgeführt werden.

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