(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, hinsichtlich der Baustellentransporte im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
für bestimmte Arten der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (zB Baustellentransporte, Kühl- und Warmhaltetransporte, Stückguttransporte) oder