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zu § 11

Stögerer/Tropper3. LfgJuni 2019

Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit

Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ eingetragen ist, odermit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 durchgeführt werden.

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