Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit
Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ eingetragen ist, odermit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 durchgeführt werden.