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zu § 9 - Mitführen der Berechtigungen

Stögerer/Tropper3. LfgJuni 2019

Mitführen der Berechtigungen

 

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

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