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zu § 7a - Gemeinschaftslizenz

Stögerer/Tropper3. LfgJuni 2019

Gemeinschaftslizenz

 

(1) Die Gemeinschaftslizenz gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und die beglaubigten Kopien entsprechen dem Muster in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1072/09. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

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