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Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft.

Schütz/Schärmer/Miskovez/Reiter-Werzin11. LfgMärz 2023

Frachtführer ist, wer es übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen.

Da das UGB-Frachtrecht dispositiv ausgestaltet ist, wird es durch die Vielzahl an transportmittelspezifischen Regelungen massiv eingeschränkt. Dazu zählen unter anderem die AÖSp, ATL, AGT sowie bei internationalen Beförderungen, die CMR, CIM, Montrealer Übereinkommen, etc. (Steger in U. Torggler, UGB3 [2019] § 425 Rz 1).

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