Untersuchungen
(1) Der/die Nachtdienstnehmer/in hat Anspruch 1) auf unentgeltliche 2) Untersuchungen 4) des Gesundheitszustandes gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 3) (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften 5), und zwar vor 6) Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtdienstnehmer/in in jährlichen Abständen. 7)
