Verlängerter Dienst 1) 2)
(1) Werden Dienstnehmer/innen während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen 3), können 4) durch Betriebsvereinbarung 5) längere Arbeitszeiten 6) zugelassen werden, wenn dies aus wichtigen organisatorischen Gründen unbedingt notwendig ist 7) (verlängerte Dienste). Eine Verlängerung 8), ist nur insoweit zulässig 9), als die zu erwartende Inanspruchnahme innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 11) im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreitet. 10)
