Die gesetzliche Festlegung von Höchstarbeitszeiten in Krankenanstalten und damit die Kombination anscheinend konträrer Ausgangspunkte enthält – wie vor einiger Zeit der Fall „Poigenfürst“ bewiesen hat – enorme Sprengkraft und hat auch mehr als drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes nichts von ihrer Aktualität verloren. Hinzu tritt, dass die Grundgehälter der Ärzte mit dem Argument, dass ohnedies eine Entlohnung für Nachtdienste hinzukäme, von den jeweiligen Dienstgebern stets relativ niedrig gehalten wurden und nunmehr der Gesetzgeber selbst die Möglichkeit der Leistung von Nachtdiensten limitierte.
