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§ 59 BAO (Tanzer/Unger)

Tanzer/Unger2. AuflDezember 2025

Beschwerdeverfahren

 

§ 59 Die Übertragung oder der Übergang der Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes berührt nicht die Zuständigkeit des bisher zuständig gewesenen Finanzamtes im Beschwerdeverfahren betreffend der von diesem erlassenen Bescheide.

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