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§ 54 BAO (Tanzer/Unger)

Tanzer/UngerOnlineaktualisierung 2.13Dezember 2025

Befugnisse der Abgabenbehörden des Bundes

 

§ 54 (1) Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten

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