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zu § 67 LSD-BG (V. Schrank)

V. Schrank2. AuflNovember 2021

§ 67. Das gemäß § 53 Abs 2 oder § 6511Fassung BGBl I 2017/30. zuständige Landesgericht hat die Vollstreckung aufzuschieben,

sobald ihm bekannt wird, dass die der Vollstreckung unterliegende Entscheidung der Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats in diesem angefochten wird;solange über eine gemäß § 53d Abs 4 EU-JZG erhobene Beschwerde nicht rechtskräftig entschieden wurde;

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