§ 67. Das gemäß § 53 Abs 2 oder § 651 zuständige Landesgericht hat die Vollstreckung aufzuschieben,
sobald ihm bekannt wird, dass die der Vollstreckung unterliegende Entscheidung der Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats in diesem angefochten wird;solange über eine gemäß § 53d Abs 4 EU-JZG erhobene Beschwerde nicht rechtskräftig entschieden wurde;
