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zu § 32 LSD-BG (Lindmayr)

Lindmayr2. AuflNovember 2021

§ 32. (1) Parteistellung in Verwaltungs(straf)verfahren hat:

nach den §§ 26, 27 Abs 1, 2 oder 3, 28 das Amt für Betrugsbekämpfung,11Fassung 5. Novelle BGBl I 2019/104 iVm 7. Novelle BGBl I 2020/99 per 1. 1. 2021. in den Fällen des § 29 Abs 1 in Verbindung mit § 13 das Kompetenzzentrum LSDB,nach den § 29 Abs 1 in Verbindung mit § 14 und in den Fällen des § 27 Abs 1 zweiter Satz und § 27 Abs 4 der zuständige Träger der Krankenversicherung,22Fassung 8. Novelle BGBl I 2021/174 per 10. 9. 2021.

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