§ 24. (1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 letzter Satz1 und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem
bei der Zentralen Koordinationsstelle durch Arbeitgeber im Sinne §§ 3 Abs 2, 8 Abs 1 oder 19 Abs 1, durch einen Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs 1 letzter Satz oder durch Überlasser mit Sitz im Ausland, oder