§ 20. (1) Die Zentrale Koordinationsstelle hat die Meldung einer Entsendung nach § 19 Abs 3, 5 und 61 an den zuständigen Träger der Krankenversicherung,2 und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.
(2) Die Zentrale Koordinationsstelle hat die Meldung einer Überlassung nach § 19 Abs 4 an:3