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§ 64a AVG (Grubner)

Grubner1. AuflOktober 2022

§ 64a. (1) Die Behörde (siehe Rz 1) kann (siehe Rz 2) die Berufung binnen zwei Monaten (siehe Rz 3) nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern. (siehe Rz 4)

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