§ 12. (siehe Rz 1–3) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Beteiligten sind auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen.
IdF BGBl 1991/51. Seite 96
§ 12. (siehe Rz 1–3) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Beteiligten sind auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen.
IdF BGBl 1991/51. Seite 96
