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§ 513 StPO (Hubmer)

Hubmer1. AuflFebruar 2026

§ 513 Bei den Erhebungen im Gnadenverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden. Dem Verurteilten ist auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren.

(BGBl 1993/816 und BGBl I 2007/93)

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