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§ 508 StPO (Hubmer)

Hubmer1. AuflFebruar 2026

§ 508 Gnadengesuche sind beim Bundesminister für Justiz einzubringen; bei Gerichten oder anderen Justizbehörden einlangende Gesuche sind unverzüglich und unmittelbar an den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.

(BGBl 1993/816)

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