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§ 469 StPO (Petritsch)

Petritsch1. AuflFebruar 2026

§ 469 Das Landesgericht berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder die Staatsanwaltschaft einen der im § 470 angeführten Beschlüsse beantragt.

(BGBl 1962/229, Art I Z 6)

(BGBl I 2007/93)

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