§ 469 Das Landesgericht berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder die Staatsanwaltschaft einen der im § 470 angeführten Beschlüsse beantragt.
(BGBl 1962/229, Art I Z 6)
(BGBl I 2007/93)
§ 469 Das Landesgericht berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder die Staatsanwaltschaft einen der im § 470 angeführten Beschlüsse beantragt.
(BGBl 1962/229, Art I Z 6)
(BGBl I 2007/93)
