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§ 430 StPO (Sprajc)

Sprajc1. AuflFebruar 2026

§ 430 (1) Sobald aufgrund bestimmter Anhaltspunkte (§ 1 Abs. 3 StPO) angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen, gelten folgende Besonderheiten:

Der Verteidiger ist berechtigt, im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen Anträge zu stellen.

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