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§ 409b StPO (Zechner)

Zechner1. AuflFebruar 2026

§ 409b (1) Geldstrafen, verfallene Geldbeträge und Veräußerungserlöse (§§ 115e, 377) fließen dem Bund zu.

(2) 20 vH der nach §§ 20, 20b StGB für verfallen erklärten Vermögenswerte fließen dem Bundesministerium für Inneres zu.

(BGBl I 2012/35)

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