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§ 407 StPO (Zechner)

Zechner1. AuflFebruar 2026

§ 407 Von der Verurteilung einer Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist die für die Ausübung der Fremdenpolizei zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.

(BGBl 1974/423, Art I Z 114)

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