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§ 394 StPO (Heissenberger)

Heissenberger1. AuflFebruar 2026

§ 394 Gebührt dem Verteidiger oder dem Vertreter gemäß § 73 eine Belohnung, so ist ihre Bestimmung sowohl in dem Falle, wenn sich der Beschuldigte, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte selbst einen solchen wählte, als auch dann, wenn dem Ange

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klagten ein Verteidiger von Amts wegen beigegeben wurde, dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen.

(BGBl 1973/569, Art III Z 9)

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