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§ 380 StPO (Heissenberger)

Heissenberger1. AuflFebruar 2026

18. Hauptstück
Kosten des Strafverfahrens

 

§ 380 Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten.

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