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§ 355 StPO (Petzner)

Petzner1. AuflFebruar 2026

§ 355 Die Staatsanwaltschaft oder der Privatankläger können die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen einer Handlung, hinsichtlich der der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen worden ist, nur aus den in § 352 Abs. 1 genannten Gründen beantragen.

(BGBl I 2007/93 und BGBl I 2015/112)

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