Kirchmair1. AuflFebruar 2026
§ 307 (aufgehoben, BGBl I 2007/93)
§ 308 (1) Der Vorsitzende vernimmt hierauf den Angeklagten und leitet die Vorführung der Beweismittel unter Beobachtung der in den §§ 245 bis 254 enthaltenen Anordnungen.