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§ 303 StPO (Kirchmair)

KirchmairOnlineaktualisierung 0.01Dezember 2024

§ 303 Soweit nach den folgenden Vorschriften der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden hat, richten sich Abstimmung und Beschlußfassung nach den für die Schöffengerichte geltenden Bestimmungen.

(BGBl 1993/526)

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