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§ 280 StPO (Weiß)

Weiß1. AuflJuni 2017

II. Rechtsmittel gegen das Urteil

 

§ 280.  1Gegen die Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs. 3) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. 2Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an das Oberlandesgericht.

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